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02.11.2016

Landgerichtsurteil: GPS-Überwachung geht vor sensorgesteuerter Weglaufsperre

Bei nur abstrakter, nicht konkretisierter Gefährdung eines betroffenen demenzerkrankten Menschen muss erst der Einsatz einer Personenortungsanlage erprobt werden.

Die GPS-Ortung ist eine alternative und weniger einschneidende Maßnahme, um etwaigen Gefährdungen für den Betroffenen zu begegnen und seinen Aufenthalt jederzeit nachvollziehbar zu machen. Gegenüber dieser geeigneten Maßnahme ist eine ganztägige sensorgesteuerte Weglaufsperre als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff anzusehen.

Ganztägige Weglaufsperre unverhältnismäßig

Das Landgericht Fulda hat die Unverhältnismäßigkeit des ganztägigen Einsatzes einer Weglaufsperre beschlossen.

Leitsätze:

1. Ein Antrag auf Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" für 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche stellt einen Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 BGB und nicht auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme gem. § 1906 Abs. 4 BGB dar.

2. Solch eine Maßnahme ist nicht zu genehmigen, wenn die mit der Umtriebigkeit des Betroffenen verbundene abstrakte Gefährdung bislang sich tatsächlich nicht konkretisiert hat und wenn weniger einschneidende Maßnahmen (wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung) nicht erprobt worden sind.

Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 31.05.2016 (AZ: 5 T 83/16) ist nachzulesen unter folgendem Link.

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