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16.08.2017

Neues Gesetz konkretisiert Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen

Das seit 22. Juli 2017 geltende "Gesetz zur Änderung der materiellen Zulassungsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten" schließt eine Schutzlücke.

Bundesverfassungsgericht hatte 2016 Schutzlücke festgestellt

Menschen, für die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde und die nicht mehr in der Lage waren, die Notwendigkeit medizinischer Behandlungen zu erkennen und darüber zu entscheiden, konnten bisher nur zwangsweise ärztlich behandelt werden, sofern sie in einer geschlossenen Einrichtung durch Gerichtsbeschluss untergebracht waren.

Diese Regelung traf nicht auf immobile, nicht untergebrachte Patienten zu. Diese durften nicht durch eine ärztliche Zwangsmaßnahme behandelt werden und wurden der Gefahr schwerwiegender Folgeschäden oder gar einer Lebensgefahr ausgesetzt.

Nunmehr wurde in das Betreuungsgesetz ein § 1906 a BGB eingebaut, der diese Schutzlücke schließt. Gleichzeitig wurden im Verfahrensrecht Erweiterungen vorgenommen. Diese Gesetzesänderungen haben Auswirkungen auf den auf unserer Homepage veröffentlichten Vortrag unserer Referentin, der Juristin Frau Angelika Kellner, und wir möchten ankündigen, dass in absehbarer Zeit eine aktualisierte Neuversion zur Vefügung stehen wird.